Rz. 23

[Autor/Stand] Soweit der Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft umfasst und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG als "Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter" fingiert wird, schreibt § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG die gesonderte Bewertung der betroffenen Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft vor.[2] Zuständig hierfür ist das Finanzamt, in dessen Bezirk – primär – das Gesellschaftsvermögen verwaltet wird oder – sekundär – sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet (Verwaltungsfinanzamt).

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Ihrem Wortlaut nach entspricht die Norm partiell der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO. Es liegt daher nahe, ergänzend nicht nur auf insoweit relevante Kommentierungen zuzugreifen[4], sondern auch auf hierzu ergangene Verwaltungsanweisungen. Ähnlich wie zur Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung ist ebenfalls maßgebend, wo die für das Tagesgeschäft der Gesellschaft notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Es empfiehlt sich auch hier auf die im Steuerentstehungszeitpunkt herrschenden Umstände abzustellen.[5] Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsführung externen Personen übertragen, sind deren örtliche Verhältnisse bestimmend.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Beim Erwerb von Anteilen an vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaften und/oder (geschlossenen) Immobilienfonds ist das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) zuständig, denn es liegt kein Fall des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vor.[7] In der Tat gilt diese Norm nicht für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 BewG genannt sind. Daher hat das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt die nach § 152 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BewG zuständigen Finanzämter zu beauftragen, soweit zum Vermögen der Personengesellschaft Grundbesitz und/oder nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften gehören. Regelmäßig besteht das Vermögen von Grundstücksgesellschaften, Immobilienfonds und sonstigen Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform von Personengesellschaften aber auch aus anderen Vermögensgegenständen sowie aus Schulden. Insoweit greift selbstverständlich § 152 Nr. 4 BewG.[8]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt auch die verbindliche Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG; das gilt selbst dann, wenn das Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerfinanzamt z.B. den Auftrag erteilt hat, die Werte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen, das beauftragte Finanzamt jedoch die Auffassung vertritt, es seien Werte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 festzustellen.[10]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] R B 151.7 Abs. 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[4] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 152 BewG Rz. 10.
[5] Drüen in Tipke/Kruse, § 18 AO Rz. 12 ff.; Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel4, § 152 BewG Rz. 7; a.A. H B 152 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[7] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 151 BewG Rz. 27 und § 152 BewG Rz. 10.
[8] R B 151.7 ErbStR 2019; H B 151.6 ErbStH 2019; Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel4, § 152 BewG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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