Rz. 841

[Autor/Stand] Nicht anders als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind auch bei nichtbilanzierenden Unternehmern nur solche Schulden und sonstige Abzüge bei der Ermittlung des Betriebsvermögenswerts zu berücksichtigen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen (§ 103 Abs. 1 BewG). Zum Begriff dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs wird auf die Erläuterungen in Rz. 562 ff. verwiesen.

 

Rz. 842

[Autor/Stand] Zum Kreis der nichtbilanzierenden Unternehmer gehören insb. diejenigen Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, weil sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und Abschlüsse machen. Entsprechendes gilt auch für Steuerpflichtige, die zwar zur Führung von Büchern verpflichtet sind, tatsächlich aber keine Bücher führen.

 

Rz. 843

[Autor/Stand] Die nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberufler unterschieden sich früher von den bilanzierenden Steuerpflichtigen vor allem dadurch, dass bei den erstgenannten Unternehmern gewillkürtes Betriebsvermögen bis zu dem durch das zum Ertragsteuerrecht ergangene BFH-Urt. v. 2.10.2003 – IV R 13/03[4] eingeleiteten Rechtsprechungswandel grundsätzlich nicht anerkannt wurde. In dem vorgenannten Urteil hat der BFH in Abkehr von der älteren höchstrichterlichen Judikatur zutreffend entschieden, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegenstehe. Dem ist insb. im Hinblick auf die Grundsätze der Besteuerungs- und Totalgewinngleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) beizupflichten (näher dazu § 95 BewG Rz. 295 ff.).

Auch im Fall der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen durch einen Überschussrechner ist allerdings zu verlangen, dass der Akt der erstmaligen Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter – z.B. ein Betriebsprüfer – ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des betreffenden Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (näher dazu § 95 BewG Rz. 296 f.).

 

Rz. 843.1

[Autor/Stand] Zu den Schulden und sonstigen Abzügen bei nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen hat die Finanzverwaltung in R B 103.2 ErbStR 2019 die folgenden Anweisungen getroffen:

„Schulden und sonstige Abzüge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

(1) Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Schulden und sonstige Abzüge nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. Abzugsfähig sind neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten. Eine Schuld ist nur abzuziehen, wenn sie zum Bewertungsstichtag bereits entstanden und noch nicht erloschen ist. Die Fälligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit. Die Schuld muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen, das heißt, es darf nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Erfüllung bestehen, sondern es muss auch ernstlich damit gerechnet werden, dass der Gläubiger Erfüllung verlangt. Schulden, die zwar formell rechtsgültig bestehen, sind nicht abzugsfähig, wenn sie zum Bewertungsstichtag keine ernstzunehmende Belastung darstellen; dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises der Angehörigen zu prüfen.

(2) Eine Darlehensschuld, die zur Errichtung eines Gewerbebetriebs aufgenommen wurde und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundstück eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvermögen als Schuld abgezogen. Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. Das gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht. An dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang fehlt es ebenso bei außerbetrieblich begründeten Verpflichtungen.

(3) Ungewisse Verbindlichkeiten können abgezogen werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

(4) Die Verpflichtung auf Grund einer typischen stillen Beteiligung an einem Gewerbebetrieb ist grundsätzlich mit dem Nennwert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters anzusetzen (> R B 12.4 ErbStR 2019). Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Gewinnanteils, dessen Höhe von dem Ergebnis des Wirtschaftsjahrs des Gewerbebetriebs abhängt, kann regelmäßig abgezogen werden, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen is...

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