Rz. 41

Die Bekanntgabe der persönlichen Daten des Versicherten ist erforderlich, weil die Entfernung zum Leistungserbringer für den Versicherten nach Abs. 1a Satz 5 zumutbar sein muss und weil bereits bei der Terminvermittlung und Ersteinschätzung des Behandlungsfalles berücksichtigt werden sollte, welche vertragsärztlichen Leistungen i. d. R. von rüstigen oder von gebrechlichen oder behinderten Patienten beansprucht werden. Nach § 8 der Anlage 28 zum BMV-Ä sind die KVen berechtigt, die für die Vermittlung erforderlichen Daten der Versicherten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Außerdem haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes bei der Vermittlung von Terminen auch durch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Servicestelle beachtet werden.

 

Rz. 41a

Mit der Terminservicestelle der KV erhält der Versicherte also einen kompetenten Ansprechpartner, der ihm die für seinen Behandlungsfall geeignete ärztliche Versorgung vermitteln soll. Während die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt innerhalb einer Woche zu geschehen hat, darf nach Abs. 1a Satz 4 die Wartezeit auf den vermittelten Behandlungstermin 4 Wochen nicht überschreiten. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches und ist das Maximum, was unter einem zeitnahen Behandlungstermin zu verstehen ist. Letztlich kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn z. B. der Behandlungstermin dringend erforderlich ist, verkürzt sich die 4-Wochen-Frist und der Termin muss recht kurzfristig stattfinden.

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