Rz. 7

Gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets bzw. über Freizonengrenzen geahndet. Die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Verbringens über die Grenze des Zollgebietes der EU[1] bis zur Gestellung bei der gem. Art. 135 UZK zuständigen Eingangszollstelle.[2]

Durch die Norm soll die Sicherstellung der umfassenden und ordnungsgemäßen zollamtlichen Überwachung[3] und der zollamtlichen Prüfung[4] von Waren erreicht werden. Durch die zollamtliche Überwachung soll die körperliche Erfassung von Waren gesichert werden, aufgrund derer erst tatsächlich insb. die Erhebung der Einfuhrabgaben gewährleistet werden kann. Der Verbringer ist deshalb grds. verpflichtet, die verbrachten Waren unverzüglich und unverändert auf den bezeichneten Verkehrswegen (Zollstraßen) zum Ort der eigentlichen Warenerfassung zu befördern.[5] Die konkreten Verpflichtungen orientierten sich an der Art des Warentransports, sie können sich aber z. B. auf die Einhaltung des zeitlichen Rahmens[6], das Führen von Zollzeichen oder die Aufbewahrung von Unterlagen beziehen, vgl. § 30 Abs. 1 und 4 ZollV.

 

Rz. 8

Nach der Beförderung der Waren schließt sich als Maßnahme der Warenerfassung die Gestellung der eingeführten Waren gegenüber der zuständigen Zollstelle usw. an.[7] Diesbezügliche Zuwiderhandlungen ergeben sich aus § 30 Abs. 4 Nrn. 1-8 ZollV.[8]

[1] Art. 4 UZK.
[2] Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO, Rz. 23 m. w. N.; vgl. auch Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 25.
[3] Art. 5 Nr. 27 und Art. 134 UZK.
[4] Art. 5 Nr. 3 UZK.
[6] Öffnungszeiten der Zollstellen, § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZollVG.
[7] Art. 5 Nr. 33, 139 UZK; § 4 ZollVG; § 7 ZollV.
[8] So z. B. in FG München v. 23.10.2008, 14 K 1743/06, zur Benutzung des Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf dem Flughafen, obwohl einfuhrabgabenpflichtige Waren mitgeführt wurden, für die eine Anmeldung hätte abgegeben werden müssen.

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