Rz. 35

Das Tatmittel muss der Täter oder ein anderer Beteiligter in der Absicht (= dolus directus 1. Grades) bei sich führen, mit ihm eventuellen Widerstand gewaltsam oder durch Drohung mit Gewaltanwendung zu verhindern oder zu überwinden. Adressaten können z. B. Zollbeamte und Beamte der Polizei oder der Bundespolizei sein, ggf. aber auch Personen, die keine Amtsträger sind und die sich dem Täter bei der Ausführung der Tat in den Weg stellen oder ihn am Rückzug hindern wollen.[1]

In zeitlicher und räumlicher Hinsicht gelten die gleichen Kriterien wie bei Abs. 1 Nr. 1 (Rz. 28, 29).

[1] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 30.

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