Rz. 67
Tateinheit[1] kann bestehen zwischen einem gewaltsamem Schmuggel und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[2], wenn ein Tatbeteiligter von dem mitgeführten Tatwerkzeug gegenüber Zollbeamten oder Beamten der Polizei oder der Bundespolizei Gebrauch macht.[3]
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