RiFG Prof. Dr. Roberto Bartone[*]

Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ist eine allseits bekannte und in der Praxis außerordentlich häufig vorkommende Nebenbestimmung zu Steuerbescheiden i.S.v. § 120 Abs. 1 AO. Die genannte Vorschrift enthält zudem eine eigenständige Korrekturvorschrift für Steuerbescheide (§ 164 Abs. 2 AO; s. dazu z.B. von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2017 Rz. 470 ff.) und den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, z.B. Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte werden von § 164 AO nicht erfasst, wie aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm folgt.

Aus der Anordnung eines Vorbehalts der Nachprüfung ergeben sich einige verfahrensrechtliche Aspekte, die vom Berater während des Besteuerungsverfahrens bis hin zum finanzgerichtlichen Verfahren beachtet werden sollten. Diese bilden den Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

[*] Der Autor ist Richter am Finanzgericht des Saarlandes und Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes sowie Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht und ist Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

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