Zusammenfassung

Am 8.12.2022 präsentierte die EU-Kommission ihren Richtlinienentwurf für die Initiative VAT in the Digital Age (ViDA). Ziel der ViDA-Initiative ist es, das geltende Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren, die Kosten der steuerlichen Pflichten für Unternehmen zu senken und den Mehrwertsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen.

1 Ziele der ViDA-Initiative

Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, sehen sich in steuerlicher Hinsicht mit einem hohen Befolgungs- und Kostenaufwand konfrontiert. Lieferungen in andere Mitgliedstaaten sind häufig mit lokalen Registrierungs- und Meldepflichten verbunden. Der derzeitige Rechtsrahmen ist aufwändig und kostenintensiv und wird den Anforderungen des digitalen Zeitalters nicht gerecht. Dies soll sich nun ändern.

Im Rahmen der ViDA-Initiative hat die Kommission Ende 2022 einen Entwurf zur Anpassung des Mehrwertsteuerrechts vorgelegt, der die Unternehmen unter anderem von Registrierungs- und Meldepflichten entlasten soll.

Das ViDA-Paket beinhaltet 3 Aspekte:

  • Einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung
  • E-Invoicing & Digitale Meldepflichten
  • Mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft[1]
[1] Dieser Aspekt wird nachfolgend nicht näher betrachtet, da er nur bestimmte Dienstleistungen betrifft, die über eine elektronische Schnittstelle erbracht werden (Vermietung von Unterkünften (kurzfristig) und Personenbeförderungen).

2 Einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung

Mit der einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung (Single VAT Registration oder Single VAT ID) will die Kommission Registrierungs- und Meldepflichten möglichst vollständig vermeiden. Die bestehenden Rechtsvorschriften sollen so geändert werden, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmer künftig alle Erklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abgeben können.

 
Hinweis

Bisher trotz OSS häufig Registrierungspflichten

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.7.2021 wurde das Besteuerungsverfahren für einige Onlinehändler vereinfacht, einige Registrierungen wurden überflüssig. Seitdem sorgt der One-Stop-Shop (OSS) für eine vereinfachte Meldung von Fernverkäufen. Leider entsprach das Mehrwertsteuer-Digitalpaket bei seiner Umsetzung nicht mehr den Anforderungen des Onlinehandels. Heißt: In vielen Fällen ist weiterhin eine Registrierungspflicht erforderlich. Speziell die Warenlagerung im Ausland und Lieferungen an andere Unternehmen führen zu umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten.

2.1 Die geplanten Maßnahmen im Überblick

Lieferungen im Onlinehandel erfolgen lokal, grenzüberschreitend, an unternehmerische und nicht-unternehmerische Kunden sowie in vielen Produktsegmenten. Der Trend, sich an Logistikstrukturen diverser Marktplätze zu beteiligen (Stichwort: Fulfillment), sorgt für zusätzliche steuerliche Komplexität.

Wenig überraschend also, dass die Kommission kein Patentrezept zur Vermeidung ausländischer Registrierungspflichten gefunden hat. Stattdessen schlägt sie ein Paket aus Einzelmaßnahmen vor, um möglichst viele Anwendungsfälle abzudecken.

Umsatzsteuerliche Verbringungen

Die Tatsache, dass umsatzsteuerliche Warenverbringungen nicht über den OSS gemeldet werden können, hat im Online-Handel zu großer Enttäuschung geführt. Denn Warenverbringungen gehören für viele Händler zum Tagesgeschäft – und sind oft verantwortlich für die Aufrechterhaltung umsatzsteuerlicher Registrierungen. Hierzu enthält der VIDA-Vorschlag 2 Maßnahmen mit weitreichenden Konsequenzen für die Praxis:

  1. Ausweitung der Lieferkettenfiktion für innergemeinschaftliche Verbringungen

    Wird die Warenverbringung über eine elektronische Schnittstelle – z. B. einen Marktplatz oder eine Plattform – abgewickelt, soll künftig auch hier die Lieferkettenfiktion gem. Art. 14a MwStSystRL (umgesetzt in § 3 Abs. 3a UStG) gelten.

    Die fiktive innergemeinschaftliche Lieferung sowie der korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerb würden durch die Schnittstelle erklärt. Eine Registrierungspflicht für den Händler würde entfallen.

  2. Einführung eines neuen OSS für innergemeinschaftliche Verbringungen

    Der Kommissionsvorschlag berücksichtigt auch die Fälle, in denen keine elektronische Schnittstelle eingebunden ist. Zunehmend nutzen Händler unabhängige Fulfillmentanbieter für den Verkauf über den eigenen Webshop. In diesen Fällen greift die o. g. Lieferkettenfiktion nicht.

    Für diese Fälle wird es nach dem im Vorschlag neu vorgesehenen Art. 369xa ff. MwStSystRL die Möglichkeit geben, die Umsätze in einem OSS für innergemeinschaftliche Verbringungen zu erfassen. Da über den OSS weiterhin keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann, ist eine Steuerbefreiung für den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb vorgesehen.

    Die Meldung von innergemeinschaftlichen Verbringungen im OSS soll unabhängig von den anderen Umsätzen erfolgen. Im Gegensatz zur derzeitigen EU-Regelung des OSS ist hierfür eine monatliche Meldung vorgesehen.

    Mithilfe dieser Maßnahmen könnten die Registrierungspflichten für Händler deutlich reduziert werden. Beide Regelungen sollen ab dem 1.1.2025 gelten.

 
Wichtig

Konsignationslagerregelung überflüssig

Da innergemeinschaftliche Verbringung...

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