[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Handgeldzahlungen anlässlich des Vertragsabschlusses abziehbar?

    Sind Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen? Die Antwort liefert das FG München. Ob sich der BFH dieser anschließen wird, bleibt abzuwarten.

    Hintergrund

    Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung zur Teilnahme an der DFB-Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben.

    Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2015-2018 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin mit diversen Lizenzspielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrags bzw. bei Vertragsverlängerung getroffen hatte, die sie aufwandswirksam in der Periode erfasste, in welcher der jeweilige Lizenzspieler den Arbeitsvertrag mit ihr abschloss bzw. verlängerte.

    Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Handgeldern um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handle, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellten und sich damit auch auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen. Die Kosten seien daher für die Dauer des jeweils geschlossenen Arbeitsverhältnisses nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen, da die Verträge in einer Weise miteinander verknüpft seien, dass die Handgeldzahlung durch die Klägerin die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Club darstellt.

    Der Prüfer bildete an den Bilanzstichtagen 30.6.2016 bis 30.6.2018 aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ mit Datum vom 3.3.2021 geänderte Körperschaftsteuerbescheide u. a. für die Streitjahre 2016-2018. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.2022 als unbegründet zurück.

    Entscheidung

    Das FG hat entschieden, dass es sich bei den Handgeldern um betrieblichen Aufwand und nicht um Ausgaben, die nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren sind.

    Zwar würden nach der Rechtsprechung des BFH Transferentschädigungen, die bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein zu einem anderen Verein gezahlt werden, Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" darstellen; die Spielerlaubnis stellt danach ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut gem. § 5 Abs. 2 EStG dar, welches zu aktivieren ist.

    Die vereinbarten Handgelder stellen aber nach Meinung des FG keine Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut Spielererlaubnis dar und auch keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

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