[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Weitere Corona-Hilfen für Familien und Unternehmen auf den Weg gebracht

    Mit weiteren Maßnahmen sollen Unternehmen und Familien in der Coronakrise finanziell unterstützt werden. Am 5.3.2021 hat deshalb der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

    Kinderbonus zum Kindergeld

    Familien erhalten erneut einen Kinderbonus als Zuschlag auf das Kindergeld i. H. v. einmalig 150 EUR.

    Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat Mai 2021 der Einmalbetrag gezahlt. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

    Die Zahlung der Einmalbeträge ist beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Je höher das Einkommen ist, desto mehr mindert der Kinderbonus eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung.

    Umsatzsteuer in der Gastronomie

    Für Speisen in Cafés und Restaurants gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %, der nun bis Ende 2022 zur Anwendung kommen wird. Für Getränke gilt der reguläre Steuersatz.

    Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

    Erweiterter Verlustrücktrag

    Unternehmen mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie können ihre Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Der Verlustrücktrag verdoppelt sich auf maximal 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung.

    Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

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