Rn. 256

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 11.05.2022 dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zugestimmt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde um die Zahlung einer Energiepreispauschale iHv 300 EUR und um die Einmalzahlung eines Kinderbonus iHv 100 EUR ergänzt. Der Bundestag am 13.05.2022 dem StEntlG 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Der Bundesrat hat am 20.05.2022 zugestimmt. Energiepreispauschale und Kinderbonus werden gemäß den Angaben des Bundes die öffentlichen Haushalte im laufenden Jahr mit rund 11,8 Mrd EUR belasten, wovon ein Betrag von rund 6,8 Mrd EUR auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen soll (DStR 2022, 1017, Fn 2 und 3).

Vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sollen angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energie- und Lebensmittelbereich infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine finanziell entlastet werden.

Im Einzelnen:

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 Buchst a und b EStG:

Nach dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 20.12.2019 (s vor § 1 Rn 236 (Bitz)) sollte die Entfernungspauschale für 2021 bis 2023 ab dem 21. km um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden, in einem zweiten Schritt sollte sie ab dem 21. km für 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent ansteigen. Dieser zweite Schritt wurde zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen und gilt bereits ab 2022.

Folgende Energiepauschalen gelten somit:

  • 0,35 EUR für 2021,
  • 0,38 EUR für 2022 bis 2026.

Nach Art 4 Abs 1 StEntlG 2022 iVm § 52 Abs 1 EStG sind die Änderungen des § 9 Abs 1 S 3 EStG rückwirkend für den gesamten VZ 2022 anzuwenden. Nach dem Inkrafttreten können ArbN im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags wegen der höheren Entfernungspauschale im LSt-Abzugsverfahren beantragen, ansonsten bei der Veranlagung zur ESt.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt sich gemäß § 101 EStG auch auf die Mobilitätsprämie (dazu auch s vor § 1 Rn 236 (Bitz)) aus. Die Anhebungen der Entfernungspauschale (wie auch des Grundfreibetrags, s nachfolgend) führen grundsätzlich zu einer Erhöhung der Mobilitätsprämie, die Anhebung des ArbN-Pauschbetrags (s nachfolgend) zu einer Verringerung der Mobilitätsprämie. Für eine Beispielsberechnung Hinweis auf Hörster, NBW 2022, 896.

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 9 Buchst a und b EStG:

Für Familienheimfahrten von Fernpendlern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sollte sich durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 die Entfernungspauschale ebenfalls in den Jahren 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro km erhöhen. Diese Erhöhung (ab dem 21. Kilometer) wird ebenfalls auf 2022 vorgezogen. Im Übrigen Hinweis auf vorstehend die letzten beiden Absätze.

§ 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG:

Der ArbN-Pauschbetrag wird – im Wesentlichen aus Vereinfachungsgründen – um 200 EUR von 1 000 EUR auf 1 200 EUR angehoben. Die Anhebung erfolgte nach der Gesetzesbegründung primär aus Vereinfachungsgründen.

Die Erhöhung hat eine gegenläufige Wirkung auf die Erhöhung der Fernpendlerpauschale, sie wirkt sich steuerlich deshalb nur aus, soweit der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet bzw die WK insgesamt 1 200 EUR.

§ 32a Abs 1 S 2 EStG nebst betragsmäßigen Folgeanpassungen:

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz v 01.12.2020 (s vor § 1 Rn 242 (Bitz)) war der Grundfreibetrag für 2022 auf 9 984 EUR angehoben worden. Rückwirkend wird dieser nun zum 01.01.2022 um 363 EUR auf 10 347 EUR angehoben. Dies entspricht einer geschätzten Inflationsrate für 2022 von 3 %.

Im Übrigen bleibt der Steuertarif unverändert. Insbesondere erfolgt keine Anpassung der übrigen Tarifeckwerte des ESt-Tarifs. Dies hat zur Folge, dass zwar alle EStPfl entlastet werden, bei den Beziehern niedriger Einkommen jedoch relativ gesehen eine stärkere Entlastungswirkung eintritt.

Die Änderung des § 32a Abs 1 EStG tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft (Art 4 Abs 2 StEntlG 2022 iVm § 52 Abs 1 EStG).

Eine Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs 1 S 1 EStG) in gleicher Höhe wurde nicht vorgenommen.

Die Beträge in § 39b Abs 2 S 7 EStG, § 46 Abs 2 Nr 3 u 4 EStG und § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG wurden an die Erhöhung des Grundfreibetrages angepasst.

§ 39b Abs 2 S 5 Nr 1 und S 6 ff, Abs 6 EStG iVm § 51 Abs 4 Nr 1a EStG/§ 41c Abs 1 S 1 Nr 2 und S 2 und Abs 3 EStG:

Die rückwirkende Erhöhung des ArbN-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags zum 01.01.2022 wirkt sich auch rückwirkend auf die Höhe der LSt (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 1 u S 6ff EStG) sowie des SolZ und der KiSt aus.

Der bisher in 2022 vorgenommene LSt-Abzug ist vom ArbG grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs 1 S 1 Nr 2 u S 2 EStG). Die Korrektur wird umgesetzt mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den LSt-Abzug 2022: § 39b Abs 6 EStG/§ 51 Abs 4 Nr 1a EStG. Das BMF hat deshalb geänderte Programmablaufpläne v...

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