Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die ermittelten Zulagen zahlt die zentrale Stelle an die Anbieter aus. Nach § 15 AltvDV erfolgen die Auszahlungen zu vier Terminen im Kj. Diese sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Kj.

Die konkrete Auszahlung erfolgt zu dem Termin, der auf den Zeitpunkt des Ermittlungsergebnisses folgt.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Anbieter muss die Zulage unverzüglich dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutschreiben. Der Zulageberechtigte kann keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung der Zulage geltend machen. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die nach § 10a EStG und Abschn XI geförderte Altersvorsorge dazu dient, dem Zulageberechtigten in der Altersphase liquide Mittel zum Ausgleich des gesunkenen Rentenniveaus zur Verfügung zu stellen. Dafür ist es unabdingbar, das Kapital während der Ansparphase im Altersvorsorgevertrag zu halten.

Eine Ausnahme besteht nur für die Altersvorsorgezulagen, die ermittelt und ausgezahlt werden, wenn sich der Altersvorsorgevertrag schon in der Auszahlungsphase befindet. Dann können die Zulagen durch den Anbieter an den Zulageberechtigten weitergereicht werden.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ergibt sich aus den Angaben des Zulageberechtigten im Zulageantrag, dass kein Zulageanspruch besteht, teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter ebenfalls mit.

Damit wird zum einen dem Gedanken Rechnung getragen, dass kein Zulageantragunbeschieden bleiben darf; darüber hinaus müssen alle Zulageanträge durch die zentrale Stelle als FinBeh beschieden werden. Steuerliche Wertungen und Entscheidungen dürfen nicht den Anbietern überlassen werden.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für die Besteuerung der Auszahlungen in der Auszahlungsphase ist es unabdingbar festzustellen, welche Altersvorsorgebeiträge steuerverstrickt sind. Daher erhält der Anbieter eine Information über die der Steuerverstrickung zu Grunde liegenden Altersvorsorgebeiträge. Dies versetzt ihn in die Lage, eine zutreffende Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG an die FinVerw zu übermitteln.

 

Rn. 15–19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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