Rn. 452

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die von der Lebensdauer einer (mehrerer) Person(en) abhängig ist. Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten (§ 759 BGB).

Leibrenten sind in verschiedensten Erscheinungsformen denkbar, zB

  • Leibrenten, die zwar abhängig von der Lebensdauer, maximal aber für eine bestimmte Anzahl von Jahren (Höchstzeitrente) oder
  • mindestens für eine fixe Anzahl von Jahren zu leisten ist (Mindestzeitrente),
  • aufgeschobene Leibrenten, die den Zahlungsbeginn auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt terminieren.

Gemein ist allen Formen, dass a priori nicht sicher ist, wie hoch der Kaufpreis tatsächlich ausfallen wird.

 

Rn. 452a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Die Veräußerung von Einzel-WG gegen Leibrente steht einem Zurechnungswechsel des veräußerten WG nicht entgegen. Der Erwerber ist ungeachtet der an die Lebenszeit des Veräußerers gekoppelten Dauer der Gegenleistungsverpflichtung in keiner Weise an der tatsächlichen Herrschaft über das WG gehindert. Auch eine Preisanpassungsklausel iwS (s Rn 446) ist hierin nicht zu sehen, da die endgültige Höhe des Kaufpreises von den Eigenschaften des übertragenen WG unberührt bleibt.

 

Rn. 452b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation: Der Realisationszeitpunkt bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen (s Rn 421ff). Der Veräußerungsgewinn bei Vereinbarung einer Kaufpreisleibrente ist – ebenso wie bei in Raten zu erfüllenden oder langfristig gestundeten Kaufpreisforderungen mit Übergang der Preisgefahr des WG, die idR mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zusammenfällt, realisiert (vgl BFH vom 20.01.1971, I R 147/69, BStBl II 1971, 302; BFH vom 14.01.1982, IV R 76/79, nv sowie BFH vom 14.12.1988, I R 44/83, BStBl II 1989, 323). Tragend hierfür ist, dass der Gegenwartswert des Leibrentenrechts – ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des/der Rentenberechtigten – bestimmbar ist. Gewinnrealisation erfolgt in Höhe des Unterschieds zwischen Buchwert des WG und des kapitalisierten Barwerts des Rentenstammrechts (abzüglich Veräußerungskosten). Dem Realisationsprinzip ist nicht zu entnehmen, dass der Gewinnausweis ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung im Falle des Todes des Leistungsverpflichteten entfällt; diesem Unsicherheitsfaktor wird vielmehr im Rahmen der Bewertung der Kaufpreisforderung auf Basis der statistischen Lebenserwartung Rechnung getragen (BFH vom 14.12.1988, I R 44/83, BStBl II 1989, 323).

Der Erwerber hat das WG mit dem Kapitalwert der Leibrente zu aktivieren und gleichzeitig eine Rentenverbindlichkeit auszuweisen; jährliche Barwertminderungen der Rentenverpflichtung stellen Ertrag, laufende Rentenzahlungen Aufwand dar, so dass sich per Saldo nur der Teil der jährlichen Rentenzahlungen gewinnmindernd auswirkt, der die Barwertminderungen übersteigt (zB BFH vom 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47; BFH vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211). Der vorzeitige Tod des Rentenberechtigten führt beim Erwerber – ohne Berührung des Buchwerts des angeschafften WG – zur Realisierung eines Gewinns in Höhe der zum Todeszeitpunkt noch ausgewiesenen Rentenverbindlichkeit (BFH vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211). Übersteigt die tatsächliche Lebensdauer des Rentenberechtigten die statistisch zu erwartende, werden weitere Rentenzahlungen umfänglich erfolgswirksam, die Rentenverbindlichkeit wird mit Ablauf der statistischen Lebenserwartung aufgelöst, der zuvor teilkompensatorische Effekt durch Barwertminderungen der Rentenverpflichtung entfällt. Nachträgliche AK liegen nicht vor.

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