Rn. 278b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Sacheinlagen umfassen alle Zuführungen von WG, die nicht in liquiden Mitteln bestehen, dh nicht Bareinlagen (s Rn 278a) sind. Einlagefähig sind abnutzbare sowie nicht abnutzbare materielle WG (wie insb Grundstücke, Maschinen, Kfz) ebenso wie immaterielle WG (Bsp Patente, Markenrechte, kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts einer natürlichen Person), unabhängig davon, ob sie dem AV oder UV zuzuordnen sind (R 4.3 Abs 1 EStR 2012), einschließlich unentgeltlich erworbener immaterieller WG des AV (s Rn 278). Gegenstand einer Sacheinlage können nur WG sein, die dem notwendigen oder gewillkürten BV zuzuordnen sind (s Rn 284). WG des notwendigen BV gehören auch ohne Einlagehandlung zum BV (Zwangseinlage, zu Gebäuden s Rn 182). WG des notwendigen PV (Bsp zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude) sind nicht einlagefähig, s Rn 284.

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