Rn. 54
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Zur Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b EStG ist nur im Fall des Hinterbliebenen-Pauschbetrages und im Fall der Übertragung nach § 33b Abs 5 EStG ein Antrag erforderlich. Dies bedeutet, dass das FA von Amts wegen den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag zu berücksichtigen hat. Jedoch erfordert dies die Geltendmachung durch den StPfl.
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