Rn. 227

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Erbringt der LuF sog "ehrenamtliche" Tätigkeiten in berufsständischen Einrichtungen (zB Obmann des Bauernverbands), sind die Einnahmen daraus als BE zu erfassen, wenn die Tätigkeit durch den Betrieb veranlasst ist und eine Vergütung als Ersatz für den betrieblichen Mehraufwand oder als Entschädigung für entgehende BE geleistet wird (BFH vom 26.02.1998, BStBl II 1988, 615; BFH vom 15.06.2005, BFH/NV 2005, 29). Hieraus folgt zugleich, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten ebenso wie die zusätzlichen betrieblichen Aufwendungen, etwa die Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft, als BA abzugsfähig sind.

Dagegen führen Einnahmen als Aufsichtsratsmitglied eines privatwirtschaftlichen Unternehmens (zB bei Einkaufs- und Vertriebsgesellschaften) grundsätzlich zu Einkünften gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 EStG; dies gilt mE auch dann, wenn der LuF mit der jeweiligen Genossenschaft in einer betrieblichen Geschäftsbeziehung steht. Sollte der LuF allerdings Anteile an der Genossenschaft – bei der er Mitglied des Aufsichtsrats ist – in seinem BV halten, können die erhaltenen Vergütungen noch den Einkünften aus LuF zugerechnet werden.

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