• 2022

Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt / § 224a AO

 

Erbschaftsteuerschulden können nach § 224a AO durch die Inzahlungnahme von Kunstgegenständen oder Kunstsammlungen getilgt werden. Unter Kunstgegenständen dürften Wirtschaftsgüter des Kunstmarkts zu verstehen sein. Kunstsammlungen sind gekennzeichnet durch den sich aus der Zusammenfassung der einzelnen Kunstgegenstände ergebenden Mehrwert. An dem Erwerb des Kunstgegenstands bzw. der Kunstsammlung muss ein öffentliches Interesse bestehen. Es besteht ein weiter Beurteilungsspielraum. Die Übereignung der Kunstgegenstände bzw. Kunstsammlungen an Zahlungs statt erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Entscheidend für die Tilgungshöhe ist die Bewertung des Kunstgegenstands bzw. der Kunstsammlung. Hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsmaßstabs enthält § 224a AO keine Angaben. Maßgebend ist der gemeine Wert. Dieser bestimmt sich nach dem Händlereinkaufspreis, wobei zu prüfen ist, ob dieser noch den aktuellen Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag entspricht. Lässt sich ein Händlereinkaufspreis nicht ermitteln, ist der gemeine Wert durch ein Gutachten eines Kunstsachverständigen zu ermitteln. Als Alternative zu § 224a AO bietet sich für den Stpfl. eine Veräußerung des Kunstgegenstands oder der Kunstsammlung auf dem freien Markt an. Hierbei ist zu bedenken, dass die Hingabe des Kunstgegenstands bzw. der Kunstsammlung an den Staat eine sicher Alternative darstellt. Demgegenüber ist die entsprechende Veräußerung auf dem Kunstmarkt mit Risiken, aber auch mit Chancen (höhere Veräußerungserlöse) verbunden.

(so Rapp/Bongers/Leyendecker, Bewertungstheoretische Überlegungen zur Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt zur Begleichung von Steuerschulden, DStR 2022, 233)

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