Rz. 145

[Autor/Stand] Anzeichen für einen Verdacht, den der Prüfer hegt, können unvorhergesehene und nicht näher erklärbare Prüfungsunterbrechungen sein. Hier sollte sich der Stpfl. fragen, was zuletzt Prüfungsgegenstand war. Dann kann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unmittelbar bevorstehen, möglicherweise droht auch das Erscheinen der Steufa.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Während der laufenden Betriebsprüfung ist die Grenzziehung schwierig (s. die Beispiele in Rz. 139 f.). Sachverhaltsermittlungen zum objektiven Tatbestand betreffen regelmäßig das Besteuerungsverfahren. Sobald der Prüfer jedoch Ermittlungen zur subjektiven Tatseite anstellt, bewegt er sich bereits im strafrechtlichen Bereich[3].

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Das weitere Vorgehen sollte mit dem Mandanten abgestimmt werden. Auch wenn nach Erhalt der Prüfungsanordnung und bei laufender Betriebsprüfung eine (begrenzte) Sperre für die Selbstanzeige greift (s. § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c AO, s. § 371 Rz. 422, 469 f., 489 ff.), kann es sich anbieten, die Flucht nach vorn anzutreten und die inkriminierten Sachverhalte zu offenbaren. Ansonsten muss das Verhalten bei einer potentiellen Durchsuchung angesprochen werden (zu Praxistipps s. § 399 Rz. 273).

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Nach Erhalt der Einleitungsmitteilung steht der Stpfl. vor der Frage, ob er im weiterlaufenden Betriebsprüfungsverfahren mitwirkt, um eine nachteilige Schätzung zu vermeiden, oder ob er die Betriebsprüfung "abbricht"[6]. Soweit es sich um einen isolierten Geschäftsvorfall handelt (z.B. die Anerkennung eines Betriebsausgabenabzugs), erscheint eine Verweigerungshaltung wenig sinnvoll. Der Verteidiger, und das kann unter den Voraussetzungen des § 392 AO auch der Steuerberater sein (s. § 392 Rz. 61 ff.), sollte dann versuchen, dem Prüfer die Rechtmäßigkeit des Betriebsausgaben-Abzugs zu erläutern, um dadurch bereits den Vorwurf der Verkürzung auf der objektiven Ebene zu entkräften. Erst wenn dies nicht gelingt, sollte zur subjektiven Seite Stellung genommen werden.

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Wird aber in einem Betrieb z.B. die gesamte Kassenführung verworfen und muss daher ohnehin geschätzt werden, ist die weitere Mitwirkung nicht unbedingt ratsam. Im Strafverfahren gelten strengere Maßstäbe an die Sachverhaltsfeststellungen als dies die Prüfmethoden im Besteuerungsverfahren erlauben (s. § 370 Rz. 486 ff.).

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Wenn die Einleitungsmitteilung keinen präzisen Tatvorwurf enthält, sondern nur pauschal die Begehungsweise, Steuerart und Veranlagungszeiträume benennt, kann das weitere Vorgehen in der Betriebsprüfung infrage gestellt sein. Daher bietet sich an, dass der Verteidiger/Steuerberater zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt (§ 147 StPO). Zumindest aus der Verdachtsanzeige lassen sich möglicherweise nähere Aufschlüsse darüber ziehen, worauf sich der Verdacht gründet. Der Prüfer sollte daher gebeten werden, bis zur Gewährung der Akteneinsicht die Außenprüfung kurzfristig auszusetzen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[3] Vgl. Durst, PStR 2012, 276 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[6] Vgl. dazu Aue, PStR 2010, 1.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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