Kommentar

Im Streitfall hatte eine Finanzbeamtin des gehobenen Dienstes im August 1992 ihr Examen an der Fachhochschule für Finanzen abgelegt und seit Beginn des Wintersemesters 1992/93 neben ihrer Tätigkeit als Steuerinspektorin an einer Universität der Betriebswirtschaft studiert. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen für das Universitätsstudium bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof bestätigten diese Entscheidung. Danach dienen Aufwendungen einer Finanzbeamtin mit dem Grad einer Diplom-Finanzwirtin (FH) für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität der Berufs ausbildung und sind deshalb nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben ( § 10 Abs. 1 Nr. 7 1. Alternative EStG ) und nicht als Werbungskosten ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ) abziehbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1996, VI R 2/95

Anmerkung:

Der Bundesfinanzhof ist in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Rechtsprechung Aufwendungen für ein Aufbaustudium an einer Universität als Werbungskosten anerkannt werden können, im Streitfall nicht vorlagen. Zwar bestand die Möglichkeit, Studienzeiten aus dem Erststudium an der Fachhochschule auf das Universitätsstudium anzurechnen. Der Beurteilung des Universitätsstudiums als Aufbaustudium stand im Streitfall jedoch entgegen, daß der Steuerinspektorin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität gegenüber ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Finanzbeamtin des gehobenen Dienstes ein Wechsel der Berufsart eröffnet wurde. Die Steuerpflichtige konnte nach Beendigung ihrer Universitätsstudiums der Betriebswirtschaftslehre in den verschiedensten Bereichen der Privatwirtschaft tätig sein. Die sich ihr nach dem Universitätsstudium eröffnenden Tätigkeiten der unterschiedlichsten Art sind mit ihrem Beruf als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst nicht vergleichbar. Es kommt hinzu, daß ein Studium der Betriebswirtschaftslehre als Voll studium ausgerichtet ist und die Zulassung nicht – wie etwa im Fall eines Betriebswirts, der in den USA den Grad eines „Masters of Business Administration” erwerben will – den Abschluß eines anderen Studiums voraussetzt. Dementsprechend ist das Universitätsstudium nicht darauf ausgerichtet, im Wege einer Spezialisierung eine Vertiefung oder Ergänzung bisheriger Kenntnisse herbeizuführen, sondern es werden erstmals auf breiter Grundlage betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse vermittelt.

Anzumerken bleibt, daß der BFH in den zwei nachfolgend abgedruckten Entscheidungen für vergleichbare Sachverhalte von den gleichen Erwägungen ausgegangen ist. Auch vom wirtschaftlichen Ergebnis her erscheint die vorstehend mitgeteilte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überzeugend. Ein Bankbetriebswirt oder Versicherungswirt, der berufsbegleitend an einer Universität Betriebswirtschaft studiert, kann seine Aufwendungen für das Universitätsstudium ebenfalls nicht als Werbungskosten abziehen. Es wäre wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes im Vergleich zu den Angestellten in der Privatwirtschaft besser zu stellen. Es kommt hinzu, daß Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Fachhochschulausbildung bereits besoldet und regelmäßig in den Fachhochschuleinrichtungen kostengünstig untergebracht sind und eigene Aufwendungen für das „Erststudium” nicht angefallen sind.

Ausbildungskosten

Fortbildungskosten

Weitere Entscheidungen zu diesem Problemkreis:

1. Die Aufwendungen eines als Diplom-Verwaltungswirt (FH ) ausgebildeten städtischen Beamten für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften sind nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) abziehbar.

BFH, Urteil v. 17. 4. 1996, VI R 29/94.

2. Die Aufwendungen eines Kommunalbeamten mit dem Grad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH ) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.7 Satz 1 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH, Urteil v. 17. 4. 1996, VI R 27/95.

3. Die Aufwendungen eines Finanzbeamten mit dem Grad eines Diplom-Finanzwirts (FH ) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH, Urteil v. 17. 4. 1996, VI R 87/95.

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