Die Gesellschafterversammlung wird regelmäßig durch den Geschäftsführer einberufen.

Die Einberufung durch den Geschäftsführer kann darüber hinaus von jedem Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 10 % des Stammkapitals verlangt werden. Auch mehrere Gesellschafter, die lediglich gemeinsam einen Anteil von mindestens 10 % des Stammkapitals halten, können die Einberufung der Gesellschafterversammlung gemeinsam verlangen. Dieses Recht kann nicht eingeschränkt werden.

Weigert sich der Geschäftsführer, dem Verlangen eines Gesellschafters nachzukommen, so kann der jeweilige Gesellschafter selbst einberufen.

Daneben kann die Gesellschaft auch Gesellschaftern mit geringerem Stammkapitalanteil oder einem Dritten (z. B. einem Beirat oder freiwilligem Aufsichtsrat) die Sonderermächtigung zur Einberufung erteilen.

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