Rz. 40

§ 4f Abs. 1 S. 4 bis 6 EStG behandelt Teilbetriebsveräußerungen oder -aufgaben i. S. der §§ 14, 16 Abs. 1, 3 und 3a EStG sowie § 18 Abs. 3 EStG. In diesen Fällen ist ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabeverlust nur insoweit um den Aufwand i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG zu vermindern, als dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. Mit anderen Worten: Führt die Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe unter Realisierung stiller Lasten (immer noch) zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, findet die Verteilung des Aufwands aus der Realisierung der stillen Lasten nach S. 1 keine Anwendung. Der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn ohne die Realisierung der stillen Lasten höher ausgefallen wäre, muss außerbilanziell nicht wieder hinzugerechnet und über 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Eine Verteilung des Aufwands kommt also nur in Betracht, soweit die stillen Lasten in den (teilweise oder vollständig nicht passivierten) Verbindlichkeiten des Teilbetriebs die stillen Reserven in dessen Wirtschaftsgüter übersteigen.[1]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für Umwandlungen und Einbringungen von Teilbetrieben nach dem UmwStG.[2]

 

Rz. 41

Diese Regelung überzeugt. Sie ist m. E. Ausdruck des § 4f EStG insgesamt zugrunde liegenden Prinzips, dass keine fiktiven Gewinne besteuert werden sollen (Rz. 23). Anderenfalls müsste bei Teilbetriebsveräußerungen schon für Zwecke des § 4f Abs. 1 EStG eine detaillierte Kaufpreisallokation vorgenommen werden, in der die Abzugsposten für die Übernahme nicht oder nicht vollständig passivierter Verpflichtungen einzeln ausgewiesen werden. Das Gesetz geht dagegen von einer globalen Betrachtungsweise aus, bei der die stillen Lasten in den (teilweise oder vollständig nicht passivierten) Verpflichtungen des Teilbetriebs den stillen Reserven in dessen Wirtschaftsgütern gegenübergestellt werden. Soweit ein Veräußerungsverlust aus anderen Gründen als stillen Lasten in den (teilweise oder vollständig nicht passivierten) Verbindlichkeiten entsteht, unterbleibt eine Streckung des Aufwands über 15 Wirtschaftsjahre.

[1] OFD Magdeburg v. 2.6.2014, S 2133-27-St 21 Tz. 4.1 u. 4.3; Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Veit/Hainz, BB 2014, 1323; Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Riedel, FR 2014, 6; Adrian/Fey, StuB 2014, 53; Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746; Schwarz/Bös, KSI 2014, 83; Schultz/Debnar, BB 2014, 107.
[2] BMF v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, Rz. 19 a. E., BStBl I 2017, 1619; Horst, FR 2015, 824, 832; Widmann, in FS Haarmann (2015), 1017, 1040: Keine Streckung wenn bei Einbringung eines Teilbetriebs insgesamt kein Gewinn entsteht.

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