5.1 Subjektive Voraussetzungen

 

Rz. 28

§ 43b Abs. 2 EStG verweist auf die Anl. 2 zum EStG, die die Voraussetzungen auflistet, welche die Muttergesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft erfüllen müssen, um als Mutter- bzw. Tochtergesellschaft i. S. v. Art. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie und demzufolge auch i. S. d. § 43b EStG zu gelten.

 

Rz. 29

Nr. 1 der Anl. 2 führt die Rechtsformen auf, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten als Rechtsform einer Muttergesellschaft i. S. d. Mutter-Tochter-Richtlinie anzusehen sind. Durch G. v. 9.12.2004[1] wurde Nr. 1 um die Gesellschaftsformen der zehn EU-Beitrittsstaaten (Rz. 4) sowie die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) ergänzt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[2] wurden aufgrund des Beitritts von Kroatien zur EU kroatische Gesellschaftsformen und die Steuern von Kroatien in die Anlage 2 zu § 43b EStG eingefügt.[3]

 

Rz. 30

Nach Nr. 2 der Anl. 2 muss die Muttergesellschaft nach dem Steuerrecht des betreffenden EU-Mitgliedstaats als in diesem Staat ansässig gelten, d. h. die Muttergesellschaft muss die im Ansässigkeitsstaat geltenden Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen.

 

Rz. 31

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist das Zuordnungskriterium im Fall der Doppelansässigkeit einer Muttergesellschaft. Befinden sich der Ort der Geschäftsleitung und der Sitz eines Unternehmens in verschiedenen Vertragsstaaten, dann gilt nach dem DBA im Regelfall (vgl. z. B. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) die Gesellschaft als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 32

Ist eine Gesellschaft nach dem Steuerrecht eines EU-Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat ansässig, jedoch aufgrund eines DBA mit einem Nicht-EU-Staat als außerhalb der EU ansässig anzusehen, handelt es sich bei ihr nach Nr. 2 der Anl. 2 nicht um eine Muttergesellschaft i. S. d. § 43b EStG.

 

Rz. 33

Nach Nr. 3 der Anl. 2 muss die Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat der KSt unterliegen und darf nicht steuerbefreit sein.

[1] BStBl I 2004, 1158.
[2] BGBl I 2014, 1266.
[3] BT-Drs. 18/1529, 49.

5.2 Quellensteuerentlastung für EU-Betriebsstätten (Abs. 1, 2a)

 

Rz. 34

Nach Erwägungsgrund 8 der Änderungsrichtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003[1] sollten die Ausschüttung von Gewinnen an eine EU-Betriebsstätte einer EU-Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebsstätte ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft.[2] Deshalb gilt nach § 43b Abs. 1 EStG i. d. F. des G. v. 9.12.2004[3] die Quellensteuerentlastung nicht nur für Ausschüttungen der unbeschränkt stpfl. Tochtergesellschaft an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, sondern auch für Ausschüttungen an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem der Muttergesellschaft gelegene Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft; das gilt selbst dann, wenn die Muttergesellschaft in der Bundesrepublik unbeschränkt stpfl. ist. Voraussetzung für den Zufluss an die Betriebsstätte ist nach § 43b Abs. 1 S. 3 EStG jedoch, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.

 

Rz. 35

§ 43b Abs. 2a EStG enthält eine eigene Definition der Betriebsstätte, die sich an § 12 S. 1 AO anlehnt. Nach § 43b Abs. 2a EStG ist Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit der EU-Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung muss nach dem zwischen dem Staat der Betriebsstätte und dem der Muttergesellschaft geltenden DBA dem Staat der Betriebsstätte zugewiesen sein, und die Gewinne müssen in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.

Für Auslegungsfragen zum Begriff "Betriebsstätte" kann somit das jeweils anzuwendende DBA herangezogen werden.

[1] ABl. EU 2004 Nr. L 7, 41.
[3] BStBl I 2004, 1158.

5.3 Beteiligungsvoraussetzungen

5.3.1 Mindesthöhe und -dauer der Beteiligung

 

Rz. 36

Entsprechend Art. 3 der Mutter-Tochter-Richtlinie ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Muttergesellschaft i. S. d. § 43b EStG

  • eine unmittelbare Mindestbeteiligung von 20 % (vor 2005: 25 %) am Kapital der Tochtergesellschaft (ggf. genügt eine Mindestbeteiligung von 10 %, vgl. Rz. 49) und
  • eine ununterbrochene Mindestbeteiligungsdauer von 12 Monaten.

Weil der Anwendungsbereich des § 43b EStG nicht mehr nur Kapitalgesellschaften, sondern auch andere Rechtsformen umfasst, die kein Nennkapital haben, wurde der Begriff "Nennkapital" durch "Kapital" ersetzt.

 

Rz. 37

Die Mindestbeteiligungsquote, ab der eine Gesellschaft als Mutter- und die andere als ihre Tochtergesellschaft anzusehen ist, beträgt v. 1.1.2007 an 15 % (§ 43b Abs. 2 S. 1 EStG). Der Regelungsgehalt des bisherigen § 52 Abs. 55b EStG wurde durch das G. v. 20.12.2007[1] in § 43b Abs. 2 S. 1 EStG übernommen. Für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, beträgt die Min...

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