Rz. 41

Bei Lebensversicherungen (Rz. 29) ist im 1. Berechnungsschritt das handelsrechtliche Jahresergebnis (Rz. 44ff.) um die aufgewendeten Beitragsrückerstattungen bzw. Direktgutschriften zu erhöhen (Rz. 48ff.). Hiernach sind die Erträge aus dem Nettoertrag des Eigenkapitals abzuziehen (Rz. 51ff.). Das hieraus ermittelte Ergebnis wird mit der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestbeitragsrückerstattung verglichen. Die von beiden maßgebliche Größe wird in einem 2. Berechnungsschritt um steuerfreie Erträge korrigiert (Rz. 62ff.). Hieraus ergibt sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattung. Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar. Das BMF hat sich mit ausführlichen Berechnungsbögen zum Ermittlungsschema geäußert.[1]

 
1. Berechnungsschritt: Ermittlung des maßgeblichen Betrags (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG)
Handelsrechtliches Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft (Rz. 44ff.)
+ Gewährte Beitragsrückerstattungen/Direktgutschriften (Rz. 48ff.)
./. Nettoertrag des Eigenkapitals (Rz. 51ff.)
= Zwischenergebnis (mit §§ 4ff. MindZV vergleichen)
 
2. Berechnungsschritt: Korrektur um steuerfreie Erträge (§ 21 Abs. 1 S. 2 KStG)

Das maßgebliche Ergebnis (höherer Betrag von Zwischenergebnis oder Mindestbeitragsrückerstattung) wird nur in dem Verhältnis zum Abzug zugelassen, wie es nicht auf steuerfreien Erträgen beruht (Rz. 62ff.). Hieraus ergibt sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattungen. Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar.

Rz. 42 – 43 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge