Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 332
Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist. Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein, für das erstmals das Ergebnis abgeführt werden soll. Das Gesetz knüpft also die steuerliche Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags, und damit die Anerkennung der Organschaft, zeitlich streng an die handelsrechtliche Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags. Anders als die finanzielle Eingliederung braucht der Ergebnisabführungsvertrag aber nicht am Beginn des Wirtschaftsjahrs vorhanden zu sein, es genügt die Wirksamkeit am Ende dieses Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Diese Regelung ersetzt die bis Vz 2001 geltende Bestimmung, dass es genügte, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam wurde.
Rz. 333 – 335 einstweilen frei
Rz. 336
Der Eintritt der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags kann nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass er zivilrechtlich bindend abgeschlossen, in das Handelsregister eingetragen, jedoch unter eine aufschiebende Bedingung gestellt wird. Der Ergebnisabführungsvertrag als materiell satzungsändernder Vertrag ist bedingungsfeindlich. Ein unter einer (auflösenden oder aufschiebenden) Bedingung abgeschlossener Ergebnisabführungsvertrag ist daher unwirksam und kann keine Organschaft begründen.
Rz. 337
Der Ergebnisabführungsvertrag endet mit Zeitablauf, durch Kündigung, durch einvernehmliche Aufhebung und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der herrschenden oder der beherrschten Gesellschaft. Bei der AG endet der Ergebnisabführungsvertrag nach § 307 AktG auch, wenn erstmals ein außenstehender Aktionär hinzutritt. Für die GmbH gilt dies nicht.
Rz. 338
Mit Zeitablauf endet der Ergebnisabführungsvertrag, wenn er für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist und keine Regelung über eine automatische Verlängerung enthält.
Rz. 339
Für eine ordentliche Kündigung bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Die h. M. vertritt die Ansicht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Ergebnisabführungsvertrag nur kündbar ist, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung in dem Gewinnabführungsvertrag vereinbart wurde. M. E. ist das bedenklich, da unkündbare Verträge dem deutschen Recht fremd sind. Jedenfalls sollte in dem Ergebnisabführungsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen werden. Dabei sollten auch Kündigungsfristen sowie eine Regelung vereinbart werden, nach der eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren ausgeschlossen ist. Ist eine ordentliche Kündigung zulässig, wurde aber keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt regelmäßig die Kündigungfrist des § 132 HGB von 6 Monaten. Die Kündigung führt zur Unwirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags auf den maßgebenden Zeitpunkt. Die Beendigung des Vertrags ist nach § 298 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung in das Handelsregister ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung der Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags. Sind an der Organgesellschaft Minderheitsgesellschafter beteiligt, die eine Ausgleichszahlung erhalten, greift die ordentliche Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags auch in ihre Rechte ein, da der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt. Die Kündigung bedarf daher bei der AG, KGaA und SE nach § 297 Abs. 2 AktG der Zustimmung dieser außenstehenden Gesellschafter.
Rz. 339a
Nach § 296 Abs. 1 S. 1 AktG ist die ordentliche Kündigung bei einer AG, und SE als Organgesellschaft nur zum Ende eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft möglich. Fraglich ist, ob dies auch für die GmbH als Organgesellschaft gilt. Da die GmbH nach ihrer Struktur wesentlich weniger zwingenden Vorschriften unterliegt, wäre die Übernahme der aktienrechtlichen Regelung nicht zwingend. Es wird daher die Ansicht vertreten, dass bei der GmbH als Organgesellschaft eine ordentliche Kündigung auch unterjährig erfolgen kann. Die Zivilgerichte wenden allerdings § 296 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend auf die GmbH an, sodass die fristgemäße Kündigung auch bei einer GmbH als Organgesellschaft nur zum Ende deren Geschäftsjahrs oder des sonst vereinbarten Abrechnungszeitraums möglich ist. Eine rückwirkende Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags auf den Beginn des Geschäftsjahrs, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, ist nach § 296 Abs. 1 S. 2 AktG nicht möglich.
Rz. 339b
Wird ein Ergebnisabführungsvertrag mit unterjähriger Wirkung einvernehmlich aufgehoben oder gekündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, stellt sich die Frage, ob dies schlechthin unwirksam ist, oder ob der Ergebnisabführungsvertrag auf das Ende des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft beendet wird. Dies hängt von d...