Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG tritt die Abfärbewirkung auch dann ein, wenn eine freiberufliche (oder sonstige selbstständige Tätigkeiten i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausübende Personengesellschaft aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin einer gewerblichen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Ungeklärt war, ob bei einer Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft – wie für gewerbliche Tätigkeiten – eine Bagatellgrenze besteht. Der BFH hat hierzu entschieden, dass es für die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bei einer vermögensverwaltenden GbR keine Bagatellgrenze gibt. Alle Beteiligungseinkünfte färben danach ab, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.

[1]

Die Abfärbung von Beteiligungseinkünften ist aber nur für die Einkommensteuer von Bedeutunge. Nach Auffassung des BFH hat die Abfärbung für die Gewerbesteuer keine Geltung. Obwohl die im Urteilsfall vermögensverwaltende Ober-(Gesellschaft) gewerbliche Einkünfte bezieht, hat sie keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG. Grund dafür ist, dass die gewerblichen Beteiligungseinkünfte bei der Obergesellschaft ohnehin nicht der Gewerbesteuer unterliegen würden, weil sie dort aus dem Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen wären.

Das FG Hamburg[2] hat entschieden, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach ein ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, auch auf Personengesellschaften anzuwenden ist, die ansonsten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften erzielen danach einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte, die jedoch nicht gewerbesteuerbar sind.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften infizieren nicht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ertragsteuerlich eine Betriebsaufspaltung vorliegt.[3]

[1] BFH, Urteil v. 6.6.2019, IV R 30/16, BStBl 2020 II S. 649; ebenso FG Münster, Urteil v. 13.5.2022, 15 K 2/20, E,F, EFG 2022 S. 1446, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: IV R 18/22.
[2] FG Hamburg, Urteil v. 25.2.2021, 3 K 139/20, EFG 2021 S. 1564, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 1/22.

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