Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; unwirksamer Antrag aufgrund unvollständiger Erklärung im Antragsvordruck

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) und b) des Antrags können somit nicht nach Fristablauf nachgetragen werden.

2. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

3. Der Einwand der Stpfl. dahingehend, dass die Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a) für sie entbehrlich sei, da sie als Kapitalgesellschaft keine Privatspähre habe, überzeugt nicht. Dies entbindet die Stpfl. nicht von ihrer Erklärungspflicht.

 

Normenkette

UStDV §§ 59 ff; UStG § 18 Abs. 9

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten über die Auswirkung der mangelnden Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Antragsvordrucks.

Die Klägerin ist ein in den USA ansässiges Unternehmen.

Am 25. Juni 2012 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2011 i.H.v. 2.649,74 €. Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vordrucks waren nicht ausgefüllt.

Mit E-Mail vom 3. September 2012 beantragte die Zustellungsvertreterin der Klägerin im Hinblick auf die bei der Antragstellung nicht erfolgte Erklärungsangabe in Abschnitt 9 Buchst. a) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO. Dabei verwies sie auf ein weiteres Rechtsbehelfsverfahren für den Vergütungszeitraum 2010.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte die beantragte Vorsteuervergütung unter Hinweis auf die mangelnden Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) ab. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.

Der hiergegen fristgemäß per E-Mail eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2014 abgelehnt.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie in der Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag Angaben zum Anlass der Verwendung der in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen gemacht habe. Darüber hinaus habe sie in Abschnitt 9 Buchst. a) erklärt, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden seien und dies mit ihrer Unterschrift unter Abschnitt 9 Buchst. a) und b) bestätigt.

In der Anleitung des Beklagten zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer heiße es in Textzahl 7 zu Nr. 9a des Antrags: „Pauschale Erklärungen genügen (z.B. Besuch der Firma X, grenzüberschreitende Güterbeförderung im Monat Juni 2006, Teilnahme an Messen und Ausstellungen). Reicht der Raum in Nr. 9a des Antrags nicht aus, sind die erforderlichen Erklärungen in einer Anlage zum Antrag abzugeben.”

Weitere Hinweise bezüglich der Art oder Form der Anlage und des notwendigen Inhalts der pauschalen Erklärungen würden nicht gegeben.

Da sie, die Klägerin, die Vergütung der Vorsteuer aus 28 Einzelrechnungen beantragt habe, habe der Platz in Abschnitt 9 Buchst. a) – bestehend aus einer Zeile – nicht ausgereicht. Sie sei somit den Angaben in der Anleitung gefolgt und habe die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer vorgenommen. Da gemäß der Anleitung pauschale Erklärungen genügten, habe sie ihre Angaben bewusst kurz gehalten.

Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) solle die Abgrenzung zum privaten Bereich des Unternehmers ermöglichen und durch die explizit vom Unternehmer geforderte Versicherung, die Gegenständen für sein Unternehmen zu verwenden, die Vergütung von Vorsteuern auf nicht für das Unternehmen bezogene Waren oder Dienstleistungen verhindern. Dies sei jedoch im Streitfall nicht notwendig, da sie, die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft sei. Eine Kapitalgesellschaft habe keinen privaten Bereich und könne daher keine Lieferungen bzw. Leistungen für einen nicht dem Zweck ihres Unternehmens dienenden Zweck nutzen. Sie habe die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) trotzdem zu jeder Rechnung gemacht, wenn auch wie gefordert „pauschal”.

Die Ablehnung des Vergütungsantrags wegen dessen Unwirksamkeit würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen. Mit der Nichtbeanstandung des inhaltlich und formell identischen Vergütungsantrages des Jahres 2009 habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte...

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