Leitsatz
§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
Normenkette
§ 80 Abs. 5 AO, § 4 Nr. 4 StBerG
Sachverhalt
Nach einem mit den Eigentümern eines Mietwohngrundstücks geschlossenen Vertrag hatte der Kläger die Hausverwaltung und gegen gesondert zu vereinbarende Gebühren auch die "gesonderte Jahresabrechnung" sowie die "Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen", übernommen.
Dementsprechend hatte der Kläger an der beim FA eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitgewirkt und für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Erstellung der Steuererklärungen gesonderte Gebühren berechnet.
Das FA wies den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 AO als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Thüringer FG, Urteil vom 27.11.2013, 3 K 649/12, Haufe-Index 7436564, EFG 2014, 517).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Hinweis
Die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach dem StBerG grundsätzlich nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder aus solchen Personen bestehenden Gesellschaften erlaubt. Ausnahmsweise gestattet § 4 StBerG bestimmten Berufsgruppen die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Wie weit in solchen Fällen die Beschränkung reicht, in welchem Umfang also eine steuerberatende Tätigkeit solcher Berufsträger möglich ist, beschreibt § 4 StBerG für jede der dort genannten Berufsgruppen gesondert.
So heißt es für die Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, sie dürften "hinsichtlich dieses Vermögens" Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 4 StBerG). Diese Formulierung ist kein Beispiel gesetzgeberischer Klarheit. Es bedarf also einer fallabhängigen Grenzziehung durch die Gerichte.
Der BFH hat zu vorgenannter Vorschrift mit Urteil vom 9.11.1982, VIII R 217/79 (nicht veröffentlicht) entschieden, sie sei nicht restriktiv auszulegen. Die Verwaltertätigkeit setze keine Verfügungsmacht über das verwaltete Vermögen voraus. Hilfe in Steuersachen sei nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens, sondern auch hinsichtlich der Einkünfte aus dem verwalteten Vermögen erlaubt.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war im Streitfall zu entscheiden, ob der Verwalter eines Mietwohngrundstücks die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die USt-Jahreserklärung für die Grundeigentümer erstellen darf.
Der BFH hat dies verneint. Zwar scheitere die Möglichkeit einer beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung nach § 4 Nr. 4 StBerG nicht an dem Umstand, dass sich im Streitfall die Hausverwaltung lediglich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand beziehe. Soweit es um die Umsätze und die erzielten Einnahmen aus dem Grundstück gehe, sei ein Hausverwalter aber lediglich zu Vorarbeiten für Steuererklärungen bezogen auf diese Einnahmen/Umsätze befugt (z.B. Ermittlung des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses). Die Grenze einer zulässigen beschränkten Hilfeleistung sei aber überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung gehe. Da sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück bezögen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten umfassend berücksichtigen müssten, fehle ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.3.2015 – VII R 12/14