Das Steuerstrafrecht und seine erstrebte Verschärfung sind in den letzten zehn Jahren immer wieder rechtspolitische Themen von hoher Brisanz gewesen. Hierzu haben nicht zuletzt auch die Fälle des Fußballfunktionärs Uli Hoeneß, die sog. Liechtenstein-Affäre des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG Klaus Zumwinkel und die Affäre um die sog. Panama-Papers (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Panama_Papers) beigetragen.

Vorgängervorschrift § 370a AO: Ursprünglich war mit dem inzwischen aufgehobenen § 370a AO i.d.F. d. Bek. v. 10.10.2002 (BGBl. I 2002, 3866) ein – sehr umstrittener – Verbrechenstatbestand geschaffen worden, nämlich die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung mit einem grundsätzlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Norm galt von 2002 bis 2007. Sie wurde von Anfang an unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich angesehen, da der Bestimmtheitsgrundsatz tangiert sei (vgl. BGH v. 20.4.2004 – 5 StR 11/04, wistra 2004, 274; v. 227.2004 – 5 StR 85/04, wistra 2004, 393; v. 6.9.2006 – 5 StR 156/06, wistra 2007, 18).

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, 3198) ist § 370a AO aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde § 370 Abs. 3 AO geändert, insb. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO angefügt. Darin wird die bandenmäßige USt- oder Verbrauchsteuerhinterziehung mit dem Verdikt des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung versehen.

Eine weitere Ergänzung hat § 370 Abs. 3 S. 2 AO durch die Anfügung der Nr. 6 erfahren, und zwar durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1682). Danach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Regelfall auch dann vor, wenn der Täter eine sog. Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 3 AO), auf welche er einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und hierdurch eine Steuerhinterziehung begeht.

Die beiden Tatbestände des § 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 5 und 6 AO sollen in diesem Beitrag einer tiefer gehenden Betrachtung unterzogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge