Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
Leitsatz (amtlich)
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.
Normenkette
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.
Gründe
Rz. 1
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.
Fundstellen
Haufe-Index 12406715 |
BFH/NV 2019, 77 |
BFH/PR 2019, 42 |
BStBl II 2019, 70 |
BFHE 2019, 344 |
BB 2018, 2921 |
DB 2018, 2907 |
DStR 2018, 2522 |
DStRE 2018, 1523 |
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