Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug (BA-Abzug) ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ). Die Regelung findet im Bereich der Werbungskosten entsprechende Anwendung (§ 9 Abs. 5 EStG). Konkrete Abgrenzungskriterien ergeben sich dabei nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird.

Aktuell hat das FG München mit Urteil v. 10.10.2022[1] entschieden, dass Aufwendungen für einen Supersportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sogar in vollem Umfang vom BA-Abzug ausgeschlossen sein können. Im zweiten Teil des Beitrags wird daher auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sowie auf die Entscheidung des FG München im Einzelnen eingegangen.

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