Die Überziehung eines bei einer Personengesellschaft für den Gesellschafter geführten Darlehenskontos kann als Kredit einer Personengesellschaft ihrem Gesellschafter gegenüber beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung als Fremdkapital ist, ob das entsprechende Darlehen betrieblich veranlasst ist oder nicht. Bei privater Veranlassung liegen schuldrechtlich veranlasste Fremdkapitalkonten vor.

FG Rheinland-Pfalz v. 28.9.2023 – 6 K 1796/21, EFG 2024, 191, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/23

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