Die Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG im Fall einer Abfindung, die mit Blick auf ein Ende September 2016 beendetes Arbeitsverhältnis

  • vorab vereinbart,
  • aber auf den alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers hin erst im Jahr 2017 ausgezahlt wurde,

unterliegt unter dem Gesichtspunkt der (unechten) Rückwirkung nach Auffassung des Hessischen FG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hess. FG v. 21.11.2023 – 10 K 1421/21, EFG 2024, 397, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 3/24

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