Zinserträge aus der Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen des Trägers einer Pflegeeinrichtung unterfallen nicht der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, soweit die Darlehensvergabe vom eigentlichen Betrieb der begünstigten Einrichtung unterschieden werden kann. Dagegen ist Zinsaufwand zur Finanzierung von Lohn- und Fortbildungskosten des pflegerischen Personals dem Betrieb der begünstigten Einrichtung – und damit dem gewerbesteuerfreien Tätigkeitsbereich des Einrichtungsträgers – zuzuordnen.

FG Berlin-Brandenburg v. 25.9.2023 – 6 K 6060/20, EFG 2024, 316, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 62/23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge