Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Sind bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG für den Rechtsvorgänger bereits bestandskräftige Veranlagungen erfolgt, hat eine ergebniswirksame Korrektur der fehlerhaften Bilanzansätze in einer Bilanz des Rechtsnachfolgers zu erfolgen; eine Berücksichtigung nachträglicher BA beim Rechtsvorgänger nach § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Thür. FG v. 23.11.2021 – 3 K 308/18, EFG 2022, 329, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 7/22

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