Streitig ist, ob die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird. Das FG entschied:

Gesamtrechtsnachfolge nicht schädlich: Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gem. § 6a GrEStG – anders als die Vor- und Nachbehaltensfristen i.R.d. §§ 5 und 6 GrEStG – nicht begünstigungsschädlich und schließt die Zurechnung der Vorbesitzzeit i.S.d. § 6a S. 4 GrEStG des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen nicht aus.

Vorbesitzzeit kein "höchstpersönlicher Umstand": Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege der Aufspaltung einer KG die Anteile an einer GmbH, tritt er als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren abgabenrechtliche Stellung als Rechtsvorgängerin ein. Vom Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Unter der für die Auslegung des § 45 AO gebotenen Heranziehung der Regelungen und Prinzipien des GrEStG handelt es sich bei der Vorbesitzzeit gem. § 6a S. 4 GrEStG nicht um einen höchstpersönlichen Umstand, der einer Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.

FG Münster v. 12.1.2023 – 8 K 169/21 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 5/23

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