Streitig ist, ob Spenden einer GmbH an eine in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerlich abziehbar sind.

Das FG entschied: Spenden an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Stiftung sind nur dann als solche gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) KStG abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO erfüllt.

Die Vorschriften der §§ 59, 60, 61 AO sind mit höherrangigem europäischen Recht (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar. Eine einschränkende bzw. europarechtskonforme Auslegung dieser Normen ist nicht geboten.

FG Münster v. 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K F

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