Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Spenden an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) KStG abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit §§ 51 ff. AO erfüllt.

2. Die Vorschriften der §§ 59, 60, 61 AO sind mit höherrangigem europäischen Recht (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar.

3. Eine einschränkende bzw. europarechtskonforme Auslegung der §§ 59, 60, 61 AO ist nicht geboten.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 51 ff., §§ 59-61; AEUV Art. 63; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Spenden der Klägerin an die in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung „X. ONLUS” nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerlich abziehbar sind.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH […]. Es besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B. GmbH als Organträgerin.

Im Streitjahr 2015 leistete die Klägerin Spenden an mehrere deutsche gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Darüber hinaus leistete sie … Spenden an die in C., Italien, ansässige X. ONLUS. Die Rechtsform der ONLUS ist im italienischen Recht für Körperschaften vorgesehen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen („Organizzazione non lucrativa di utilità sociale”, deutsch: „gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht”).

Die Spenden der Klägerin an die italienische Stiftung wiesen eine Höhe von insgesamt … € auf:

Bescheinigung/Datum

Betrag

Verwendungszweck lt. Bescheinigung

Receipt Nr. xx, xx.xx.2015

Finanzierung des […]

Receipt Nr. xx, xx.xx.2015

Unterstützung bei der Hilfe für Jugendliche und junge Erwachsene mit chronischen Krankheiten […]

Receipt Nr. xx, xx.xx.2015

Unterstützung bei der Hilfe für Jugendliche und junge Erwachsene mit chronischen Krankheiten […]

Receipt Nr. xx, xx.xx.2015

Unterstützung bei der Hilfe für Jugendliche und junge Erwachsene mit chronischen Krankheiten […]

Die Satzung der X. ONLUS enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

Artikel 3 – „Zweck”

„Die Stiftung wurde angeregt, um ausschließlich Zwecke der sozialen Solidarität zu verfolgen und insbesondere die Verbesserung der Lebensbedingungen der am meisten benachteiligten Personengruppen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit dauerhafter Behinderung, Anpassungs- oder Verhaltensstörungen sowie von Erwachsenen mit festgestellter gesundheitlicher, finanzieller und sozialer Beeinträchtigung.”

Artikel 4 – „Tätigkeit”

„Für die Verfolgung ihres Zwecks kann die Stiftung als Haupttätigkeit die folgenden Aktivitäten ausüben: direkte und indirekte gemeinnützige Tätigkeit, soziale und sozialmedizinische Betreuung. Ferner kann die Stiftung die nach Art. 10, Abs. 1, Buchstabe a) von Gesetzesdekret 460/97 vorgesehenen weiteren Tätigkeiten ausüben.

Unter „Tätigkeiten indirekter Gemeinnützigkeit” versteht man die Gewährung von Geldleistungen zur Förderung von Projekten, die von gemeinnützigen Organisationen betrieben werden, welche vorwiegend in den Bereichen gemäß Art. 10, Abs., 1 Buchstabe a) von Gesetzesdekret 460/97 tätig sind, und zwar zur direkten Durchführung von gemeinnützigen Projekten, wobei hierzu Geldbeträge verwendet werden, die aus der Vermögensverwaltung oder aus Spenden stammen, welche zu diesem Zweck, auch mittels innovativer Methoden, gesammelt werden.

Unter „sozialer und sozialmedizinischer Betreuung” versteht man die Tätigkeiten gemäß Art. 128 von Gesetzesdekret 112/98, die zur Förderung von benachteiligten Personen wie dauerhaft körperlich und geistig Behinderten, Häftlingen sowie Personen und Haushalten mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus erbracht werden.”

Unter „Tätigkeiten direkter Gemeinnützigkeit” versteht man die Gewährung von Geld- und Sachleistungen zur Förderung der oben genannten benachteiligten Personen.

All diese Tätigkeiten können nur ausgeübt werden, wenn es sich um satzungsmäßige Tätigkeiten handelt. Eventuell damit verbundene Tätigkeiten müssen, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Grenzen, im Kontext der ausgeübten satzungsmäßigen Tätigkeit und in striktem Zusammenhang mit dieser ausgeübt werden. Die Stiftung darf keine anderen als satzungsmäßige und damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

Es besteht die Pflicht, die Gewinne und Überschüsse zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten zu verwenden.”

Artikel 15 – „Umwandlung – Auflösung”

„Die Stiftung kann sich gemäß Art.2500-octies, dritter Absatz, des italienischen Zivilgesetzbuchs nicht in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.

Die Stiftung erlischt in den nach Artikel 27 und 28 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Fällen.

Im Falle des Erlöschens der Stiftung ernennt der Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen oder mehrere Liquidatoren.

Im Falle einer aus ...

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