Die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer vGA trägt das Finanzamt.

Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handelt es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches – vergleichbar einem Girokonto bei einer Bank – geführt wird. Aus hohen Bar-Rückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt hat.

Ungeklärte Vermögenszuwächse: Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen.

FG Baden-Württemberg v. 16.8.2023 – 10 K 2082/21

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