Streitig ist, ob Ausschüttungen, die eine gGmbH aus GmbH-Beteiligungen erzielt hat, vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind.

Das FG entschied: Ausschüttungen aus Beteiligungen sind vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen: dies gilt für die darin enthaltenen Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne.

FG Nds. v. 19.10.2023 – 6 K 191/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 25/23

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