Die AGVO gilt auch nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben (Art. 6 Abs. 1 AGVO). Das ist bei einer Steuervergünstigung der Fall, wenn

  • die Maßnahme einerseits einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
  • die Maßnahme andererseits vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten ist (Art. 6 Abs. 4 AGVO).

Der erforderliche Anreizeffekt besteht. Das FZulG regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der Steuervergünstigung. Für die Festsetzung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig (§ 12 S. 1 FZulG).

Eine Forschungszulage kann auch nur für Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1.1.2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1.1.2020 erteilt worden ist (§ 8 FZulG). Das FZulG ist am 1.1.2020 in Kraft getreten (Art. 3 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019, BGBl. I 2019, 2763).

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