Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden, ist nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig (§ 29c Abs. 1 AO). Beachten Sie: Die Vorschrift gilt nicht für die Bescheinigungsstelle. Sie ist keine Finanzbehörde. Das FZulG regelt aus diesem Grund die Verarbeitung und Übermittlung der im Bescheinigungsverfahren erhobenen Daten.[23]

Die neue Vorschrift des § 16a FZulG erweitert die Möglichkeiten der Verarbeitung der Daten aus dem Bescheinigungsverfahren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle dürfen die im Bescheinigungsverfahren erhobenen Daten anonymisieren und für Analysen zum Zwecke der Verfahrensverbesserung verarbeiten (§ 16a S. 1 FZulG n.F.). Das genannte Bundesministerium darf die Daten nun auch für weitere im Gesetz genannte Zwecke – u.a. Analysen zum Zwecke der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen – nutzen (§ 16a S. 2 FZulG n.F.).

Erweiterte Übermittlungstätigkeit: Der Gesetzgeber hat das Gesetz auch um die Möglichkeit einer Übermittlung der im Bescheinigungsverfahren erhobenen Daten an Forschungseinrichtungen in einem Mitgliedstaat der EU zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung erweitert (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FZulG n.F.).

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FZulG ist ebenfalls überarbeitet worden. Eine Übermittlung der erhobenen Daten an die im Gesetz genannten Stellen ist nur noch anonymisiert zulässig.

Die erhobenen Daten sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen (§ 17 Abs. 2 S. 3 FZulG n.F.). Der Text war bisher auf Evaluierung und wissenschaftliche Forschung begrenzt.

Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 FZulG ist gleichfalls überarbeitet worden. Er nennt nun "die Bescheinigungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 14 Abs. 1 des Forschungszulagengesetzes" anstatt "die aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nummer 1 zu bestimmende Stelle" (§ 17 Abs. 3 FZulG n.F.). Das soll der Vereinheitlichung des Gesetzestextes dienen.

Anwendungszeitpunkt: Diese Gesetzesänderungen treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft (Art. 35 Abs. 2 WtChancenG).

[23] Vgl. BT-Drucks. 19/14875, 40.

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