Hat das FA im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zutreffend den Arbeitslohn aufgrund vorliegender elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen aus zwei Arbeitsverhältnissen des Steuerpflichtigen in dem Veranlagungszeitraum und in einem aufgrund eines Einspruchs geänderten Einkommensteuerbescheid entsprechend der im Einspruchsverfahren nachgereichten (unrichtigen) Steuererklärung nur noch den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, stellt sich die Frage, ob der geänderte, unrichtige Einkommensteuerbescheid zur Erfassung des zutreffenden Arbeitslohns noch geändert werden kann.

Das FG Berlin-Brandenburg hält dies für möglich, da § 175b AO für alle Fälle gilt, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO oder dem FA bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i.S.d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist oder ob dem FA oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 175b AO ist allein der Umstand, dass der Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch war (FG Berlin-Bdb. v. 19.10.2022 – 7 K 7153/21, EFG 2023, 5).

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