Im vom FG Münster entschiedenen Streitfall erhielt der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung i.H.v. 9.000 EUR. Diese war laut der durch den Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten. In ihrer Einkommensteuererklärung trugen die zusammenveranlagten Eheleute die Abfindung zwar zutreffend ein, erklärten jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 EUR gekürzten Betrag. Entsprechend wurde auch die Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, der erlassene Einkommensteuerbescheid später jedoch unter Ansatz des entsprechend erhöhten Bruttoarbeitslohns nach § 175b AO geändert.

Das FG bestätigte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nach § 175b AO (FG Münster v. 14.8.2023 – 8 K 294/23 E, EFG 2023, 1592 = AO-StB 2023, 332 [Günther], Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 20/23, entsprechend FG Münster v. 14.6.2023 – 8 V 806/23 E, EFG 2023, 1195 im Aussetzungsverfahren). Denn die vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen übermittelten Daten stellen solche i.S.d. § 93c AO dar, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dabei ist es unerheblich, worauf die unzutreffende Auswertung beruht, da es für die Anwendbarkeit des § 175b AO nicht darauf ankommt, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde vorliegt.

Beraterhinweis Das FG sieht in § 175b AO eine umfassende Korrekturmöglichkeit unabhängig von der Fehlerquelle und auch keinen Grund für eine den Wortlaut einschränkende teleologische Reduktion der Vorschrift für den Fall, dass die elektronisch übermittelten Daten korrekt waren. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH dieser Rechtsauffassung anschließen wird.

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