Die zunehmende Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens macht auch Überlegungen erforderlich, ob und in welchem Umfang Steuerbescheide bei der Datenübermittlung durch Dritte geändert werden können. Der Gesetzgeber hat dies mit der Einführung von 175b AO umgesetzt.

§ 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO).

§ 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten i.S.d. § 93c AO der Finanzbehörde nach dem 25.6.2017 zugehen.

§ 175b AO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

  • § 175b Abs. 1 AO regelt, dass ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern ist, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
  • Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Abs. 7 S. 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid nach § 175b Abs. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
  • § 175b Abs. 3 AO betrifft Fälle, in denen eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten i.S.d. § 93c AO an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten ist. Soweit eine Einwilligung nicht vorliegt, ist die Finanzverwaltung verpflichtet, den Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern.
  • § 175b Abs. 4 AO bestimmt, dass die Regularien von § 175b Abs. 1 und 2 nicht gelten, wenn nachträglich übermittelte Daten i.S.d. § 93c Abs. 1 oder 3 AO nicht rechtserheblich sind.

Schon die in § 175b AO beschriebenen Änderungspflichten der Finanzverwaltung lassen erahnen, dass in diesem Bereich zu Gerichtsverfahren führende Rechtsstreitigkeiten nicht ausbleiben werden. Nachfolgend erfolgt ein Überblick über die ersten zu § 175b AO ergangenen Gerichtsentscheidungen.

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