Weder Gesetz noch Rechtsverordnung enthalten Regelungen für die Vergütung des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die Höhe der Verwaltervergütung wird regelmäßig im Verwaltervertrag geregelt, kann aber auch in der GemO vereinbart sein. Sie bemisst sich i. d. R. nach den jeweils zu erbringenden Verwalterleistungen. Diese wiederum bestimmen sich nach der Art und der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaftseinrichtungen sowie nach dem zu erwartenden Instandhaltungsbedarf. Einen Anspruch auf Umsatzsteuer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung bzw. zur üblichen Vergütung hat der Verwalter nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Vergütungshöhe im Verwaltervertrag ist gem. §§ 675, 612 Abs. 1, 2 BGB ein Anspruch auf die branchenübliche Vergütung gegeben. Die Höhe der durchschnittlichen Vergütung für die gesetzlichen Aufgaben ist lokal unterschiedlich, bewegt sich i. d. R. aber zwischen 15 und 40 EUR pro Wohnung im Monat zzgl. Umsatzsteuer.[1]

Bei Garagen liegt die Vergütungsspanne zwischen 2 und 4 EUR pro Monat zzgl. Umsatzsteuer.

 
Hinweis

Verwaltervertrag schließen

Angesichts der Spannbreite bei der "üblichen Vergütung" ist unbedingt zu empfehlen, vor Übernahme des Verwalteramts einen entsprechenden Verwaltervertrag mit Angaben zur Vergütungshöhe netto zuzüglich Umsatzsteuer zu schließen.

[1] Emmerich in Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, Rn. 71.

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