Der Vergütungsanspruch des Schiedsrichters hat seine Grundlage in dem Schiedsrichtervertrag. Ist dort eine ausdrückliche Vergütungsregelung enthalten, ist diese maßgeblich. In dem Schiedsrichtervertrag kann aber auch die Geltung einer Schiedsgerichtsordnung mit den dort getroffenen Vergütungsregelungen vereinbart werden. Es existieren diverse Schiedsgerichtsordnungen mit Vergütungsregelungen, aufgestellt von Verbänden oder anderen Organisationen. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die jeweilige Ordnung verwiesen. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Vergütung des Schiedsrichters, hat der Berufsangehörige wegen Fehlens einer entsprechenden Taxe gem. § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung.

Anders als der Schiedsrichter, dessen Tätigkeit auf die Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung gerichtet ist, beinhaltet die Aufgabe des Schiedsgutachters die Entscheidung einer streiterheblichen Vorfrage durch Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme. An deren Ergebnis sind die Parteien und das Entscheidungsgremium in einem sich unter Umständen anschließenden Schiedsgerichtsverfahren oder einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gebunden. Da die Tätigkeit des Schiedsgutachters auf die Erstattung eines Sachverständigengutachtens gerichtet ist, kann wegen der Vergütung auf die Erläuterungen zur Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung eines Privatgutachtens verwiesen werden.

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