Die Berechnungsvorschriften für rentenmindernde oder -erhöhende Regelungen sind nach § 98 Satz 1 SGB VI in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  • Versorgungsausgleich[1] und Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern[2];
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland[3];
  • Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten nach Anzahl der Ehemonate/Anzahl der Monate der Lebenspartnerschaft auf mehrere Berechtigte[4];
  • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen[5];
  • Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)[6]
  • Rente und Unfallversicherungsleistungen[7];
  • Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft;
  • Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst[9];
  • Einkommensanrechnung (bei Renten wegen Todes)[10];
  • mehrere Rentenansprüche[11].

Bestimmung der auszuzahlenden Rente

Diese Reihenfolge bedeutet u. a.: Stehen zugleich mehrere Renten aus der Rentenversicherung zu, von denen nur die höchste gezahlt werden kann, müssen zunächst sämtliche anderen der zuvor genannten Berechnungsvorschriften angewendet werden. Erst danach bleibt zu prüfen, welche Rente als höhere zu zahlen ist.

Zugleich stellt § 98 Satz 2 SGB VI sicher, dass es nicht zur Doppelanrechnung von Einkünften kommen kann. Einkommen darf nur einmal bei derselben Rente berücksichtigt werden. Folglich kann eigenes Einkommen auf eine Rente wegen Todes und auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden. Eine Doppelanrechnung liegt hier nicht vor, weil die wegen Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI ggf. anteilig gezahlte Erwerbsminderungsrente bei der Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes nach § 97 SGB VI angerechnet wird.

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