Zusammenfassung

 
Begriff

Beim Bezug einer Rente wegen Todes aus der Rentenversicherung bzw. der Unfallversicherung wird eigenes Einkommen des Berechtigten angerechnet. In Abhängigkeit von der Höhe des eigenen Einkommens führt dies dazu, dass die Rente ggf. in niedrigerer Höhe oder gar nicht gezahlt wird. Auch wenn die Rente wegen zu hohen Einkommens nicht gezahlt wird, bleibt der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach weiterbestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Art und Weise, in der Einkommen auf Renten wegen Todes angerechnet wird, ist für die gesetzliche Rentenversicherung in den §§ 97, 228a Abs. 3, 314 und 314a SGB VI geregelt. Für die gesetzliche Unfallversicherung sind §§ 65 Abs. 3 und 216 Abs. 2 SGB VII einschlägig. Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den §§ 18a bis 18e, 114 SGB IV.

1 Einkommensanrechnung auf eine Rente

Einkommen, das mit einer

zusammentrifft, ist – sofern es einen Freibetrag übersteigt – zu 40 % auf die jeweilige Rente anzurechnen. In den ersten 3 Kalendermonaten des Rentenbezugs findet grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt (sog. Sterbevierteljahr oder Sterbeübergangszeit).

 
Praxis-Beispiel

Sterbevierteljahr

 
Tod der Ehefrau 3.5.
a) Die Verstorbene hat bis zum Tod eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.
b) Die Verstorbene hatte keine Rente bezogen.
Witwerrente beginnt am a) 1.6.
b) 3.5.
a) Auf die Witwerrente ist in der Zeit vom 1.6. bis 31.8. kein Einkommen anzurechnen.
b) Auf die Witwerrente ist in der Zeit vom 3.5 bis 31.8. kein Einkommen anzurechnen.

Seit 1.7.2015 wird auf Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet.

Angerechnet wird nur berücksichtigungsfähiges Einkommen, das mit der Rente zeitlich zusammentrifft. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass ein Anspruch auf Rente und Einkommen zeitlich nebeneinander besteht. Es kommt nicht darauf an, ob die Rente oder das Einkommen auch tatsächlich gezahlt werden. Die Rente und das Einkommen können erstmalig zum Rentenbeginn oder danach zu jedem beliebigen Zeitpunkt erstmals oder auch erneut zusammentreffen.

Fällt das zu berücksichtigende Einkommen weg, endet die Einkommensanrechnung. Die Rente wird ab dem Tag nach dem Wegfall ungekürzt gezahlt.

 

Schritt für Schritt

Die Einkommensanrechnung wird in 3 Schritten durchgeführt:

  • Das Bruttoeinkommen wird in Nettobeträge umgerechnet. Hierzu werden – je nach Einkommensart unterschiedlich hohe – Pauschalbeträge von dem Bruttoeinkommen abgezogen. Bei einigen Einkommensarten wird kein Pauschalbetrag, sondern die vom Berechtigten tatsächlich gezahlten Sozialabgaben abgezogen.
  • Danach wird geprüft, wie weit das "nettoisierte" Einkommen über einem Freibetrag liegt. Nur dieser übersteigende Betrag wird bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
  • Abschließend wird der Anrechnungsbetrag ermittelt. Der Betrag des "Nettoeinkommens", der über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 % berücksichtigt. Die Rente wird um diesen Anrechnungsbetrag gemindert. Ist der Anrechnungsbetrag höher als die Rente, wird sie nicht mehr gezahlt und ruht somit.

2 Berücksichtigungsfähiges Einkommen

Es werden fast alle Einkommensarten auf eine Rente wegen Todes angerechnet. Maßgebend ist immer das monatliche Einkommen, mehrere Einkommen sind zusammenzurechnen.

Folgende Einkommensarten sind zu berücksichtigen:

2.1 Erwerbseinkommen

Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen. Sonderzahlungen werden dabei zu einem Zwölftel berücksichtigt.

  • Arbeitsentgelt

    Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:

     
    Arbeitnehmer 40,0 %
    andere versicherungsfrei Beschäftigte (z. B. Vollrentenbezieher) 30,5 %
    Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, DO-Angestellte 27,5 %

    Aufstockungsbeträge nach dem SGB VI für Altersteilzeit bei Arbeitnehmern werden nicht gekürzt. Zuschläge für Altersteilzeit nach dem Besoldungsrecht dagegen um einen Betrag von 7,65 %.

  • Arbeitseinkommen

    Vom Arbeitseinkommen werden zur Ermittlung des Nettobetrags grundsätzlich 39,8 % abgezogen, es sei denn, aus der Selbstständigkeit werden steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 2009) erzielt. In diesem Fall werden nur 24,8 % abgezogen.

  • Zum Erwerbseinkommen zählen außerdem

     
    Bezüge der Minister und parlamentarischen Staatssekretäre und Entschädigungen der Abgeordneten Abzug 27,5 %
    Vorruhestands- und Überbrückungsgelder des Arbeitgebers Abzug 40,0 %

2.2 Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Ebenso wie bei Erwerbseinkommen ist auch bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen das durchschnittliche Vorjahreseinkommen maßgebend. Auch hier wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt, wenn im Vorjahr entweder kein Einkommen erzielt wurde oder das laufende monatlich...

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