Begriff

Die Pflegekassen sind Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie haben die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die Pflegekasse und ihre Aufgaben sind in §§ 12 und 46 SGB XI geregelt.

Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind bei jeder Krankenkasse zu errichten und trotzt organisatorischer Verzahnung mit der Krankenkasse eine rechtlich selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufgabe der Pflegekasse ist es, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich zu gewährleisten. Dieser gesetzliche Auftrag verpflichtet die Pflegekassen, ihren Versicherten bundesweit ein ausreichendes und leistungsfähiges Pflege- und Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Die Pflegekassen schließen zu diesem Zweck Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern.[1] Sie arbeiten mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen.

Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung[2] sicher, dass im Einzelfall

  • häusliche Pflege,
  • Behandlungspflege,
  • hauswirtschaftliche Versorgung,
  • ärztliche Behandlung,
  • spezialisierte Palliativversorgung sowie
  • Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe

nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen.

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