Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen, erhalten keine Neufeststellung ihrer Rente mit den jeweils zusätzlichen Kindererziehungszeiten. Hier hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt, um die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rente abzugelten:

Bestand am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente und war in dieser eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt anzurechnen, erhöhte sich diese Rente durch die Mütterrente I ab Juli 2014 um einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten (West/Ost) je vor 1992 geborenem Kind, der dem Grunde nach der Anerkennung eines zweiten Kindererziehungsjahres entspricht. Seit dem 1.1.2019 kommen durch die Mütterrente II für diese Bestandsrentner nochmals 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) pro Kind hinzu, wenn in der Rente für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Dies entspricht der Anerkennung eines weiteren halben Jahres an Kindererziehungszeit.

Begann eine Rente nach Einführung der Mütterrente I ab 1.7.2014, aber vor dem 1.1.2019, beträgt der Zuschlag ebenfalls 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) je vor 1992 geborenem Kind, wenn für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Die Erhöhung der Entgeltpunkte in einer Bestandsrente um Zuschläge erfolgt zum 1.7.2014 bzw. 1.1.2019 von Amts wegen. Hierfür bedarf es keines Antrags.

Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch einen Zuschlag von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 56,40 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

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